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| Andalusien Startseite > Ratgeber > Immobilien > Kaufverträge über Immobilien | Sonntag, 11.05.2008 | |||||||||||||
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Kaufverträge über Immobilienvon Andavida 25.12.2003, aktualisiert am 25.12.2003, 14:49 Uhr Stimmenanzahl: 5 - Durchschnittliche Wertung: 4.00 ( )Bei Immobilienverkäufen in Spanien sind Verträge in schriftlicher Form üblich. Die Verträge sind im Gegensatz zu deutschem Recht auch ohne notarielle Beurkundung gültig (z.B. ein Bierdeckel-Vertrag). In der Regel wird eine Anzahlung vereinbart, die möglichst gering gehalten werden sollte. Ist eine Immobilie angezahlt und später wird festgestellt, dass sie mit einer hohen Hypothek oder einem Wegerecht belastet ist, bleibt man an den Kauf gebunden. Aus diesem Grund ist es ist zwingend notwendig vor Abschluss des Kaufvertrages das spanische Grundbuch zu überprüfen. In einer sogenannten "nota simple" sieht man, wer als Eigentümer eingetragen ist. Kurz vor Abschluss des Notarvertrages sollte der Notar dann nochmals das Register prüfen. Nach der Zahlung des Restbetrages wird der Vertrag notariell beurkundet. Man sollte darauf achten, dass der Notarvertrag nach der Überweisung schnellstens abgeschlossen wird. Eine Barzahlung findet in der Regel in einen Notariat statt, wo der Vertrag darauf unverzüglich erstellt wird. Geschieht dies nicht, besteht die grosse Gefahr, dass die Immobilie ein zweites Mal veräussert wird. Anschließend lässt sich der neue Eigentümer in das Grundbuchregister eintragen. Daraufhin wird die Grunderwerbssteuer fällig. Diese sollte man innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss zahlen, da ansonsten 20 Prozent Säumniszuschlag fällig werden. Kommentare zu diesem ArtikelZu diesem Artikel wurden noch keine Kommentare abgegeben
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