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Ihr Ferienhaus in Spanien


von Andavida
01.01.2004, aktualisiert am 01.01.2004, 09:24 Uhr


Stimmenanzahl: 8 - Durchschnittliche Wertung: 4.50 ()


Die Deutschen zieht es weiterhin in den Süden - nicht nur zur Ferienzeit. Trotz wirtschaftlichen Rückgang suchen weiterhin viele Deutsche nach einer Immobilie im Ausland - für die Ferien, als Zweit-Arbeitsplatz oder fürs Alter. Um späteren Ärger zu vermeiden muss man die steuerlichen und rechtlichen Besonderheiten kennen.

Das Traumziel der meisten Deutschen ist und bleibt Spanien. Und gerade Andalusien ist aufgrund seines guten Klimas und seiner Unberührtheit neben Mallorca sehr beliebt.

Vorsicht ist beim Kauf einer Immobilie allerdings immer geboten. Wer aufgrund eines preiswerten Immobilienangebots zu schnell einen Kaufvertrag unterzeichnet, kann gewaltig reinfallen. Alle Formalitäten, vom Kaufvertrag über den Grundbuchauszug bis zu steuerlichen Fragen sollten genauso sorgfältig geplant werden wie bei einem Hauskauf in Deutschland. Außerdem sollten sämtliche Vereinbarungen schriftlich in Spanisch und in Deutsch festgehalten werden.

Wer den Zweitwohnsitz im Spanien plant, sollte auch die folgenden Hinweise beachten. So reicht in Spanien eine private Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer zum vollwertigen Kaufabschluss. Verzichtet man allerdings auf einen Notar, kann das den Käufer teuer zu stehen kommen. Man sollte auf jeden Fall einen Notar hinzuziehen und auch das Grundbuch einsehen. Sonst kann es passieren, dass Sie überhaupt nichts kaufen, weil das Grundstück rechtlich gar nicht existiert.
Ein Notar achtet auch auf die scheinbaren Kleinigkeiten, die man als Unerfahrener nicht bedenkt. Es muss z.B. die aktuelle Bebauung mit dem Grundbuch übereinstimmen, sonst droht eventuell der Abriss der neu erworbenen Immobilie. Entgegen der falschen Meinung vieler Deutscher sind spanische Behörden diesbezüglich nicht unbedingt großzügiger als deutsche Ämter. Man muss auch beachten ob Steuerschulden für das neue Heim bestehen Der Käufer sollte einen Nachweis über die Zahlungen der Grundsteuern der letzten fünf Jahre verlangen. Es kann sonst passieren, dass er die Steuerschulden des alten Eigentümers begleichen muss.

Man sollte auch wissen, dass in Spanien Privatverträge und sogar Vorverträge ohne notarielle Hilfe, auch mündliche, bindend sind. Wer sich z.B. gleich mehrere Objekte per Vorvertrag sichert, wird damit auch Besitzer mehrerer Häuser und muss dann entsprechend zahlen.

Das spanische Steuerrecht unterscheidet sich auch noch in einem finanziell gravierenden Punkt. Die Gemeinden verlangen zu der Grunderwerbssteuer eine Wertzuwachssteuer, die zwischen 15 und 40 Prozent des behördlich veranschlagten Werts liegt. Diesem regionalen Steueraufschlag kann man entgehen, indem man bei der Eigentumsübertragung ins Grundbuch den Zusatz "segun la ley" - gemäß Gesetz - eintragen lässt. Nach dem Gesetz muss nämlich der Verkäufer die Zusatzsteuer tragen.

Es ist in jedem Falle ratsam sich mit einem Makler zu beraten und sich bei Kaufinteresse in allen Dingen von einem deutsch- und spanischsprechenden Anwalt begleiten zu lassen.




Kommentare zu diesem Artikel

Am 13.12.2007 schrieb Günter Menth
achtung, ich möchte hier einem möglichen missverständnis vorbeugen.
der notar achtet in spanien nicht auf alle kleinigkeiten. eine nachhaltige beratung können sie von ihm nicht erwarten.
vielmehr wird diese funktion in spanien vom rechtsanwalt wahrgenommen, welcher in spanien zur vorbereitung wesentlicher notarieller akte wie immobilienkaufverträgen und erbschaftsannahmen frühzeitig kontaktiert wird.

günter menth,
rechtsanwalt und abogado inscrito auf den balearen
info@erbrechtskanzlei-spanien.de

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