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Kein "Berliner Testament" bei Spanienvermögen. Drei Gründe die sie überzeugen werden


von Anwaltskanzlei Menth
12.04.2007, aktualisiert am 12.04.2007, 11:15 Uhr


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Das Testament ist ein hervorragendes Mittel die eigene Rechtsnachfolge zu optimieren. Aber Achtung: Per Testament kann man leicht auch Verschlechterungen gegenüber der gesetzlichen Erbfolge bewirken.
Ein Beispiel: Das sogenannte Berliner-Ehegatten-Testament ist das typische Testament der Zwei-Kinder-Familie. Die Elternteile setzen sich gegenseitig zunächst zu Alleinerben und die Kinder als Schlusserben des längerlebenden Ehegatten ein.
Um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Versterben des ersten Ehegatten zu vermeiden wird per Pflichtteils-Strafklausel verfügt, dass dasjenige Kind welches nach dem erstversterbendem Ehegatten seinen Pflichtteil geltend macht, kein Schlusserbe mehr werden soll.
Warum nun ist dieser für mittlere Vermögenswerte in Deutschland ideale Testamentstyp für Spanien im Regelfall ungeeignet?

Hier sind im wesentlichen drei Gründe zu nennen.

1. Die geringen Freibeträge in Spanien führen zu einer doppelten Besteuerung des gleichen Vermögenswertes beim Generationenübergang.

Bei einem Freibetrag für Ehegatten und Kind von lediglich etwa 16.000 € wird zum einen der Übergang des Hauses oder der Eigentumswohnung in Spanien auf den Ehegatten besteuert ebenso wie der Vermögensübergang vom längerlebenden Ehegatten auf die Kinder. Häufiges Ergebnis dieser Rechtsgestaltung:
Beim Generationenübergang gehen 35 % - 50 % des Wertes der Spanienfinca an das spanische Finanzamt, die „Hacienda“.

2. Die Pflichtteilsstrafklausel verhindert eine steueradäquate Beteiligung der Kindergeneration beim ersten Erbfall.

Nun könnte die Steuerschädlichkeit des Berliner Testamentes in Spanien durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen bei entsprechender Gestaltung eventuell reduziert werden.
Hiervon aber werden die Kinder bei bestehender Pflichtteilsstrafklausel oft Abstand nehmen um ihre Position als Erben des längerlebenden Ehegatten nicht aufzuheben.

3. Der längerlebende Ehegatte kann auf Veränderungen in der Familiensituation nicht mehr durch Testamentsabänderung reagieren.

Mit dem Versterben eines Ehegatten erlischt für den längerlebenden das Recht das Berliner Ehegattentestament zu widerrufen. Es erben also beispielsweise beide vormals als Schlusserben eingesetzte Kinder weiter zu gleichen Teilen.
Selbst wenn das eine Kind, durch Lebensumstände begünstigt, verglichen mit dem anderen, einer entsprechenden erbrechtlichen Berücksichtigung nicht mehr bedarf kann das Testament nicht mehr abgeändert werden.
Auch kann durch lebzeitige Schenkungen nur sehr eingeschränkt die Vermögensnachfolge abgeändert werden.

Fazit: Wer Eigentum in Spanien erwirbt, sollte es nicht bei seinem bisherigen Berliner Testament belassen. Die Testamentssituation muss neu auf den Prüfstand.

Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
weitere Rechts- und Praxistipps:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de




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